Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sextuplik

Sextuplik

, f.

der vierte Schriftsatz zur Entgegnung des Vorbringens des Klägers
  • nicht selten koͤmmt es aber auch zu weiteren schriftsaͤtzen, nämlich zur triplick des klaͤgers, und zur quadruplick des beklagten, allenfalls auch zur quintuplick des klaͤgers, und zur sextuplick des beklagten, wie nicht minder zur septuplick des klaͤgers, und zur optuplick des beklagten, ja es giebt beyspiele, daß die sachen sogar bis zur novemplick des klaͤgers, und decemplick des beklagten gekommen sind
    1784 Hanzely,Reichshofrat. II 303
unter Ausschluss der Schreibform(en):