Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sichelbier

Sichelbier

, n.

Bierreichnis nach Abschluss der Ernte
  • der pfarher soll nicht mehr als eine thonne bier, wiewol er es nicht schuldigk, seckelbier geben
    1581 PrignitzVis. 210
  • so sollen auch die beklagten von dem pfarrer zu B. und S., alß jetzigem klägern, kein sichel-bier, und er auch hinwieder von ihnen ein mehres nicht alß das gewöhnliche fodern
    1664 CöllnKons. 127