Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sicherhaltung

Sicherhaltung

, f.


I Aufrechterhaltung der Sicherheit (I) 
  • die commercien vnd dero nothwendige befoͤrderung betreffend, sollen, nechst rein- vnd sicherhaltung der strassen ... alle ... zoͤlle ... abgethan ... werden
    1654 Moser,StaatsR. 32 S. 118
  • sollen bey den paͤssen deß Neckers ... einige trouppen-pferd die landstrassen zu deren sicherhaltung fleissig partiren
    1675 Reyscher,Ges. XIX 1 S. 245
  • bey herannahender franzoͤsischen armee [ist] ... eine gesandschaft nach M. zu sicherhaltung der graͤntzen abgeordnet
    1735 Leu,RegEidg. 254
  • es war also nicht ein blosses anleihungs-geschaͤffte, sondern zugleich ein pactum amicitiæ zur sicherhaltung der stadt verabredet
    1771 HambGSamml. IX 249
II wie Sicherheit (V) 
  • [Aufforderung] zu wahrer vnd sicherhaltunge vnd zeugnis der wahrheit ... ire pitschafften zu bekrefftigung ... an diesen brief zu hengen
    1555 Sachsse,MecklUrk. 242
unter Ausschluss der Schreibform(en):