Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sicherheitsleistung
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Sicherheitsleistung
, f.
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I
Gewährung von 1Schutz (II) und sicherem Geleit (I 2)
vgl.
Sicherheit (I)
- durch einnehmung solcher zoͤll macht sich ein lands-herr zur sicherheits-leistung stillschweigend anheischig und ist dahero derselbe den erlittenen schaden zu ersetzen schuldigA.W. Ertl, Schau-Platz der Lands-Fürstlichen Ober-Bottmässigkeit (Nürnberg 1694) 154
- billige befriedigung durch wuͤrkliche bezahlung oder anderweitige gnuͤghafte sicherheits-leistung [soll allen creditoren vor dem ausmarchen der guarnison erfolgen]1720 CCHolsat. III 880Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Erbringung einer Sicherheit (IV)
- [schaden von dem schadhafften gebaͤu:] daß dermahlen weder die sicherheit-leistung noch der bedeutete einsatz mehr in ubung seye1728 Leu,EidgR. II 558Faksimile - in Google Books
- [ein richter soll,] wenn ihm die verstattung eines arrestes etwas gar zu bedencklich vorkommt, ... von dem arrestanten eine vorhergaͤngige gnugsahme sicherheitsleistung zuvor erheischen1745 Stein,AbhLübR. IV 427