Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sicherheitsleistung

Sicherheitsleistung

, f.

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I Gewährung von 1Schutz (II) und sicherem Geleit (I 2) 
  • durch einnehmung solcher zoͤll macht sich ein lands-herr zur sicherheits-leistung stillschweigend anheischig und ist dahero derselbe den erlittenen schaden zu ersetzen schuldig
    A.W. Ertl, Schau-Platz der Lands-Fürstlichen Ober-Bottmässigkeit (Nürnberg 1694) 154
  • billige befriedigung durch wuͤrkliche bezahlung oder anderweitige gnuͤghafte sicherheits-leistung [soll allen creditoren vor dem ausmarchen der guarnison erfolgen]
    1720 CCHolsat. III 880
II Erbringung einer Sicherheit (IV) 
  • [schaden von dem schadhafften gebaͤu:] daß dermahlen weder die sicherheit-leistung noch der bedeutete einsatz mehr in ubung seye
    1728 Leu,EidgR. II 558
  • [ein richter soll,] wenn ihm die verstattung eines arrestes etwas gar zu bedencklich vorkommt, ... von dem arrestanten eine vorhergaͤngige gnugsahme sicherheitsleistung zuvor erheischen
    1745 Stein,AbhLübR. IV 427
unter Ausschluss der Schreibform(en):