Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sicherheitsmaßregel

Sicherheitsmaßregel

, f.

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Maßnahme zum Schutz vor Gefahren, insb. zum Schutz vor einem gefährlichen Straftäter
  • die thorwache, thurmwache und feuerwache, ebenso die bewaffnung der bürgerschaft in der stadt und der holden auf den dorfschaften, wurd als ständige sicherheits und vorsichtsmassregel gehandhabt
    1542 MHungJurHist. V 2 S. 33
  • daß kapitalien ... der milden stiftungen ... nach der den magistraten und obrigkeiten, welche die dießfalls vorgeschriebenen sicherheitsmaaßregeln zu nehmen obliegt, bisher eingeraumten befugniß ... ausgeliehen werden koͤnnen
    1793 Kropatschek,KKGes. II 178
  • erklärt diese [hebamme] die frau für schwanger, so kann der mann die vorkehrung der ... bestimmten sicherheits-maaßregeln zur verhütung alles unterschleifs oder unterschlagung des kindes verlangen
    1794 PreußALR. II 2 § 48
  • uͤberschreitet der richter die grenzen seiner gewalt, wenn er gegen den, welchen er einstweilen freyspricht oder auch mit einer strafe belegt, auf sicherheitsmaßregeln erkennt?
    GGA. (1799) 1837
  • ein gefaͤhrlicher mensch ... man findet ihn [nach einer kurzen strafe] nicht gebessert ... gegen dergleichen leute koͤnnen und muͤssen sicherheitsmaßregeln genommen werden, sobald die gefahr, die ihre voͤllige freylassung befuͤrchten laͤßt, außer zweifel gesetzt ist
    1802 v.Berg,PolR. I 274
unter Ausschluss der Schreibform(en):