Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sichern
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, v.I (eidesstattlich, bei Ehren und Treuen) versichern, bestätigen; formelhaft ua. mit geloben (II 5) und schwören (I)
II (von einer Anklage, Schuld zB. mittels Reinigungseid) reinigen, befreien; entschuldigen
III (als Unterlegener eines Zweikampfes) geloben, sich dem Obsiegenden zu unterwerfen und ihm untertänig zu sein
IV jm. etw. zusichern, versprechen
V etw. garantieren, gewährleisten
VI jn. seiner Friedfertigkeit und seiner guten Absichten versichern
VII jn. zur Ehefrau versprechen; jm. gesichert sein mit jm. verlobt sein; mit Eiden zueinander gesichert sein verheiratet sein
VIII (sich) verbünden, ein Bündnis schließen
X (vor Schaden) bewahren, (vor Gefahr, Nachteil) schützen
XI von einem Anspruch, einer Forderung: (mittels Urkunden, hypothekarisch oder durch Sicherheitsleistung) absichern
XII eine Versicherung, einen Versicherungsvertrag abschließen
XIII dokumentieren, (schriftlich) festhalten
XIV Erz reinigen und auf seinen Metallgehalt prüfen, indem man es in einem Gefäß mit Wasser schwenkt und schüttelt; meton.: Bergbau betreiben