Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sicherstellen

sicherstellen

, v.


I (durch Sicherheitsleistung) absichern
  • [damit aber amptleut,] durch die solche gerichtliche erkanntnuß uͤber versetzte vnderpfand geschehen solle, auch sicher gestellt vnd ... was zuvor verpfandt sey oder nicht, gute nachrichtung haben koͤnden, [sollen sie ein vnderpfandsbuch anrichten]
    1620 Reyscher,Ges. V 370
  • herr von E. man müste einen kauf sicherstellen 
    1717 Chorinsky,Mat. I 355
  • wo der ehe herr zu zeit der vereheligung keine bona immobilia hat, können dessen creditores sich mit der gewöhnlichen certioration sicher stellen 
    1719 Hüttner,TacHyp. I 110
  • [ob der] losbrief ehender zu ertheilen seie, als die obrigkeit von dem abfahrenden wegen deren gerhabschaften, schulden und anderen unrichtigkeiten sicher gestellet ist
    1752 Chorinsky,Mat. V 5
II jn. (vor schädlichen Zugriffen, Gefahren) schützen, bewahren
  • wolte man vor des kaͤysers rache sich sicher stellen, so muste man ihm wiederumb einen neuen opponenten in Teutschland schaffen
    A.L. Imhof, Neu-eröffneter Historischer Bilder-Saal III (Sulzbach 1694) 298
  • die staatsgewalt muss nicht nur gegen äussere anfälle die bürger sicher stellen, sondern auch die ... rechte des staats behaupten
    1804 Gönner,StaatsR. 426
III etw. gewährleisten, garantieren
  • auf absterben des weibs [soll] ihren hinterlassenden eheleiblichen kindern ... auch ein drittel von dem in waͤhrender ehe errungenem gut ... zugeteilet und sicher gestellet werden
    1729 CAustr. IV 569
  • die koͤnigin [plant] ... von dero in der goldenen bull bestens gegruͤndetem widerspruch ... abzustehen, wann ... dero unschaͤtzbareste gerechtsame fuͤr das kuͤnfftige zulaͤnglich sichergestellt werden
    1745 Faber,Staatskanzlei 86 S. 80
  • eine zahl uͤberkompletter ... koͤnnen einberufen werden, um fuͤr alle ereignisse den kompletten stand sicher zu stellen 
    1808 BadKriegspflicht. 25
IV etw. beschlagnahmen
  • ein oder zween comissarii ..., welche durch vornehmende sperr die abhandlende massam sicher stellen 
    1724 WienUnivGO. § 70
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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