Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sicht
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im Wechselrecht
I
(Augenblick, Termin der) Präsentation (eines Wechsels)
- [Wechselinkasso] 8 dage nae sichte der byllenn1553 ZHambG. 8 (1889) 179Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Hamburger Kulturgut Digital
- daß nun ... in allen wechsel-brieffen, so nicht auf sicht oder gewisse bestimte zeit und tag gerichtet seyn, der uso oder zahlungs-termin auf 14 tag von der acceptation an verstanden ... seyn solle1639 Frankfurt a.M./ActaPublMonet. II 230
- vista, oder sicht, bedeutet so viel, als stracks aufsichts, also bald, visis literis, so bald man den wechsel-brief gesehen hat1682 Siegel,CJCamb. I 15Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wann ein wechsel-brief auf sicht praͤsentiret wird, und nicht gleich angenommen wuͤrde, solches aber nachgehends geschehen, soll die acceptation von dem ersten praesentation-tag angerechnet werden1711 Kruse,Contorist I (1782) 214
- von solchen respit-tagen seynd auch ausgenommen, diejenigen wechsel-briefe, welche a vista, oder auf sicht ... lauten1742 Siegel,CJCamb. I 114Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- auf sicht oder nach sicht und ... stracks aufsichts lautende wechsel: das ist, die den augenblick, da sie demjenigen, auf den sie gezogen sind, von dem inhaber praͤsentiret werden, und also zu gesichte kommen, bezahlet werden sollen1768 Ludovici,KfmLex.2 V 182
- sicht: ... gebraucht ... in solchen wechselbriefen, welche sogleich bey dem empfange bezahlet werden müssen, und sich gemeiniglich so anfangen: herr ... zahle auf sicht dieses ... das ist, bey ansicht dieses, so bald mir dieses vorgezeiget wird1780 Adelung IV 458Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Aufschub, gewährte Nachfrist für die Bezahlung eines Wechsels nach dessen Präsentation
vgl.
kurz (A III 8),
lang (I 3)
- bey denen briefen, so auf etliche tage sicht oder nachsicht lauten, die zahlungs-zeit ebenmaͤßig von dem ersten tage nach geschehener acceptation an ... gezehlet [wird]1682 CAug. II 2029Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- kurze sicht heisset bey denen kauffleuten, wenn ein wechsel dergestalt gezogen wird, daß er nur zwey oder drey tage hernach, nach dem er praesentiret und acceptiret worden, dem praesentanti soll bezahlet werden1737 Zedler XV 2182Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sicht: ... die frist von einigen tagen, welche, nachdem der wechselbrief angesehen worden, zu laufen anfaͤngt1762 Wiesand 989Faksimile - in Google Books
- sicht: ... zuweilen stehet es in eben diesem wechselgeschäfte im entgegen gesetzten verstande für nachsicht, eine gewisse bestimmte zeit zu bezeichnen, nach deren verlauf, von der präsentation des wechsels an gerechnet, derselbe bezahlet werden muß. der wechselbrief lautet auf acht tage sicht, verstattet acht tage nachsicht, mit einem italiänischen kunstworte respiet1780 Adelung IV 458Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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