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, adj.
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mit den Augen wahrnehmbar; erkennbar, sichtlich, offenkundig
vgl.
offenbar (II)
- wann auch briefliche urkhunden ... den commissariis fürgelegt, ... so sollen die ... merkhen ..., ob daz insigl sichtbahr und wie es gestalt seie1608 OÖLTfl. II 46 § 11
- [Übschr.:] beschreibung eines landes ... nach seiner sichtbaren vnd eusserlichen beschaffenheitSeckendorff,Fürstenstaat (1656) 1
- wann aber in orten gemähet worden, wo kein anflug oder böschln noch sichtbar waren, so solle dz gemachte heu oder streu in eigentliche schätzung genommen ... werden1781 SalzbWaldO.(FRAustr.) 191
- niemand soll gegen eine person, deren schwangerschaft sichtbar, ... handlungen vornehmen, wodurch heftige gemüthsbewegungen erregt zu werden pflegen1794 PreußALR. II 20 § 733
- das recht, privathandlungen durch hoheitliche bestätigung ein besonderes ansehen zu ertheilen, flieset sichtbar aus der repräsentativgewalt1804 Gönner,StaatsR. 442Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wo auf zweyen grundstücken ein und desselben eigenthümers sich ein sichtbares merkmahl einer dienstbarkeit befindet, und nun eines derselben veräussert wird, ohne daß der vertrag eine uebereinkunft über diese dienstbarkeit enthält; da besteht sie auf dem veräusserten grundstück, sie mögen ihm zu last oder zu nuz seynBadLR. 1809 Satz 694Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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