Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sichtbar

sichtbar

, adj.

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mit den Augen wahrnehmbar; erkennbar, sichtlich, offenkundig
  • wann auch briefliche urkhunden ... den commissariis fürgelegt, ... so sollen die ... merkhen ..., ob daz insigl sichtbahr und wie es gestalt seie
    1608 OÖLTfl. II 46 § 11
  • [Übschr.:] beschreibung eines landes ... nach seiner sichtbaren vnd eusserlichen beschaffenheit
    Seckendorff,Fürstenstaat (1656) 1
  • wann aber in orten gemähet worden, wo kein anflug oder böschln noch sichtbar waren, so solle dz gemachte heu oder streu in eigentliche schätzung genommen ... werden
    1781 SalzbWaldO.(FRAustr.) 191
  • niemand soll gegen eine person, deren schwangerschaft sichtbar, ... handlungen vornehmen, wodurch heftige gemüthsbewegungen erregt zu werden pflegen
    1794 PreußALR. II 20 § 733
  • das recht, privathandlungen durch hoheitliche bestätigung ein besonderes ansehen zu ertheilen, flieset sichtbar aus der repräsentativgewalt
    1804 Gönner,StaatsR. 442
  • wo auf zweyen grundstücken ein und desselben eigenthümers sich ein sichtbares merkmahl einer dienstbarkeit befindet, und nun eines derselben veräussert wird, ohne daß der vertrag eine uebereinkunft über diese dienstbarkeit enthält; da besteht sie auf dem veräusserten grundstück, sie mögen ihm zu last oder zu nuz seyn
    BadLR. 1809 Satz 694
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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