Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sichtbarlich

sichtbarlich

, adj.

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wie sichtbar 
  • jnrede ... widder sichtbarlich argwoͤnickeit oder gebrechen an siglen, signeten, oder schrifften der selbenn brieff
    FrankfRef. 1509 fol. 47 v
  • damit man aber erkenn, das ainer in solcher gesellschafft ist, ... des soll er zu warzeichen sankt Christoffen bildnüß an einer ketten oder schnur am halß pinnet, huet oder sonst offentlichen und sichtbarlich tragen
    1517 Storn,Schwureinungen 423
  • daß die partheyen, wider die sollich einlag beschicht, sollen mögen und macht haben, sollich brieff und schriften zu besichtigen und ihre eynrede, ob sie die wider sichtbarlich argwönigkeyt oder gebrüch der siegel, signeten oder schriften derselben hetten, von stundt an desselben gerichts fürzuwenden
    1555 RKGO.(Laufs) I 30 § 7
  • wann ein erb oder executor einen vnuermailligten letzten willen, warbey kein sichtbarlicher mangel erscheint, ... dem gericht fürbringt, ist dasselb dem erben ... die verlassenschafft alsobald einzuantworten schuldig
    1654 NÖLO. III 30 § 1
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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