Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sichtbarlich
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, adj.
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wie sichtbar
- jnrede ... widder sichtbarlich argwoͤnickeit oder gebrechen an siglen, signeten, oder schrifften der selbenn brieffFrankfRef. 1509 fol. 47 vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- damit man aber erkenn, das ainer in solcher gesellschafft ist, ... des soll er zu warzeichen sankt Christoffen bildnüß an einer ketten oder schnur am halß pinnet, huet oder sonst offentlichen und sichtbarlich tragen1517 Storn,Schwureinungen 423
- daß die partheyen, wider die sollich einlag beschicht, sollen mögen und macht haben, sollich brieff und schriften zu besichtigen und ihre eynrede, ob sie die wider sichtbarlich argwönigkeyt oder gebrüch der siegel, signeten oder schriften derselben hetten, von stundt an desselben gerichts fürzuwenden1555 RKGO.(Laufs) I 30 § 7
- wann ein erb oder executor einen vnuermailligten letzten willen, warbey kein sichtbarlicher mangel erscheint, ... dem gericht fürbringt, ist dasselb dem erben ... die verlassenschafft alsobald einzuantworten schuldig1654 NÖLO. III 30 § 1
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