Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siebener
Siebener
, m., häufig pl.
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I
Mitglied eines siebenköpfigen Gremiums; häufig im Pl.: das Gremium selbst
vgl.
Dreizehner (I),
Sechser (I)
I 1
eines Rats (V 1)
vgl.
Siebentmann
- wir bed [Hzg. Rudolf und Kg. Ludwig] haben auch siben genomen auf unser beder rat ... daz unser herre und brůder der chuͤnich nach der vorgenanter sibner rat und haizze uns ... solheu gůt und vest antwurten sol1317 MGConst. V 329Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH
- wir vorgenanten Rudolf, Ruprecht und Ruprecht ... und unser cheiser Ludowiges erben wellen ... undertænich sein an allen sachen und dingen den vesten mannen [es folgen sieben Namen] ... die uns der cheiser geben hat, daz wir nach der rat leben und tůn sullen ... und were daz der sibener einer oder mer nicht were, so sullen die andern ander an ir stat auf ir ayde næmen und sullen die oder der vollen gewalt mit in haben ... und die vorgenanten siben haben gesworn ... uns ... getriwelich ze wisen und ze raten allez daz si wenen uns und dem lande ... nuͤtz und gůt sein, die wile wir bei einander sein mit unsen teilen1328 MGConst. VI 1 S. 341Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH
I 2
eines Gerichts für Schuldsachen (II)
vgl.
2sieben (I 1),
1Sieben (I)
- von der sibner gericht wegen umb dz ussbúten1460 KonstanzRotB. 75
I 3
eines Siebenergerichts (I)
- der sibner aid zů den bůwen1433/37 KonstanzRotB. 108
- sind wir von siebneramts wegen in dem Schußbach gewest, und allda mit den Oberdörffer und Neuhoffischen siebnern ... die 47 landstein ... gesetzt1672 FrkHeimat 5 (1926) 418
- wie viel und welche personen ... zu sibnern oder untergängern verordnet ... wann ein oder anderer abgängig wurde, solche wider sollen ersezt werden1695 WürtLändlRQ. I 259Faksimile (ca. 47 KB)
- daß kein sibner ohne den andern etwas handlen solle, ausgenommen in leibsschwachheit oder solchen fällen, wo die sach kein verzug leidet1712 WürtLändlRQ. I 83Faksimile (ca. 51 KB)
- allerlei hirten ... so von schultheiß und gericht und sibener angenommen werden, soll an leiblichen aids statt handtreu geben dem spital E.1716 WürtLändlRQ. II 169Faksimile (ca. 47 KB)
- ist kein stein zu heben oder neu zu setzen, es wären dann 3, 5 oder 7 siebnere, nach beschaffenheit oder wichtigkeit, zugegen1746 Simmerding,Grenzzeichen 418
- ein siebner-gericht besteht aus 7 personen ... die siebnere haben alle frühling und herbst-zeit die mark-steine zu visitiren, und alle markungs-stritt, irrungen und mängel auszumachen1746 Ansbach/Simmerding,Grenzzeichen 418
- wenn ein oder mehr siebner als unpartheiische schieder von der nachbarschaft ersuchet werden sollten, auf fremde markung zu gehen, so sollen sie es zuvor beim hiesigen hochfuͤrstlichen gouvernement anzeigen1782 Scotti,Sayn 861Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die siebner sollen alle grundstuͤcke ... versteinen und vermarken1782 Scotti,Sayn 861Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- man ... läßt die gränzsteine durch kunstverständige (siebner oder märker) besichtigen und heben, um aus den unter ihnen liegenden zeichen die gränze auszumitteln1805 Gönner,GemProz.2 IV 342
I 4
eines Siebenergerichts (II)
bdv.:
Schirmgericht,
Siebenzüchter
- was ... die frembde unverburgerte und ledige rauh- und mördelknecht antrifft, sollen dieselbe ... nur bey einem ehrsamen siebnergericht umb einnehmung in die matricul ansuchen, auch die erlaubnus derselben persohnen halber bei den siebnern stehen1617 Eheberg,StraßbVG. 673
I 5
des Vorstands einer Zunft oder zunftähnlichen Vereinigung
vgl.
Sechser (I 2)
- es haben gesetzt ... unsere zunftmeister und eine ganze löbliche zunft, dass, welcher zu einem sibner erwählt werde, dass er in die zunft 5 schilling pfennig ... zu bezahlen schuldig sein solle1539 AbhSchweizR. XIII 135
- welcher schütz ... der da schießen ein gefiederten stein, mit eißen, schrott ... oder ander ferligkeit, derselbig ... soll gestrafft werdten, undt soll ohn alle geferd sein geschütz und schießzeug verlohren haben ... er habe sich denn zuvor vertragen mit den siebnern und schießgesellen1607 Ewald,RheinSchützenges. 199
- sollen die jeweiligen schützenmeister und sibnern fürbashin alles das, was ... im schützenhaus ... von den schützen oder andern personen fehl- und strafbares begangen wird ... abzustraffen befugt sein1695 SchweizId. VII 62Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
I 6
von Schwörenden zur Überführung eines Straftäters im Wege der Besiebnung
vgl.
2sieben (I 2),
Siebeneide
I 7
vom Landgericht (I) des Kantons Schwyz; die sechs unter dem Vorsitz des Landesweibels zusammentretenden Siebener sind zugleich Vorsteher ihres jeweiligen Kantonsviertels
vgl.
Siebenertruhe
- [wer eine Wettertanne beschädigt, den soll man verklagen bei] einem bannwart oder dem sibner in dem viertel, da es beschechen ist1515 SchweizId. VII 61Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- daß disere ordtnung abgeschriben vndt ... vor der landtßgemeindt ... abgeleßen werden solle, vndt jedem sibner eine copey in die sibnertrukhen geben werde1700 SchwyzLB. 256Faksimile - in Google Books
- das zug- und schatzschilling auff grund und booden vnd häuser einem jewiligen regierenden herren landtamman old herren sibner des selben zirckhß ... gelegt werden solle1750 SchwyzLB. 118Faksimile - in Google Books
II 1
eine Züricher Münze des 15. Jh.
- züricher sibner, ein geschikte mark ingesetzt, gat vff die grossen mark CV1458 SchweizId. VII 61Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
II 2
eine 1500 vom Reichenauer Abt in Auftrag gegebene Halbbatzenmünze
- [gemünzt werden sollen] plaphart, vier fúr ainen gulden rhinisch, virzehener, sibener und pfennig und haller1500 J. Cahn, Münz- und Geldgeschichte ... des Bodenseegebietes (Heidelberg 1911) 310
II 3
wie Siebenkreuzer
- [von der muͤntz:] der sibner gilt 7 kreutzer, der sibenzehner 17 kreutzer. facit: 7 sibenzehner thun netto 17 sibnerJ.G. della Torre, Italiänische Practica oder geschwinde Rechen-Kunst (Wien 1697) 359
- anlangend die ... muͤntz-sorten, womit die wechsel-briefe ... zu verguͤten seynd, bleibet es ... bey dermahlen ... im lande guͤltiger muͤntze, als thaler, siebenzehner und siebner1742 Siegel,CJCamb. I 161Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [bayr. bedenken] dero orts siebenzehner und siebner auszumuͤnzen, weil solche stuͤcke keine accurate theilung des thalers machen1753 Emminghaus,CJGerm. II 486Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
Floß aus sieben Baumstämmen?
vgl.
Sechser (IV)
- von einem schühigen flotz oder sechser, von einem spaͤnnigen flotz oder sibner von einem gemuͤndigen flotz oder achter gibt der verkaͤufer den gewoͤhnlichen pfundzoll1777 Brendle,BaselHolz. 61