Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siebenergericht
Artikel davor:
2sieben
1Sieben
2Sieben
(Siebenbuße)
(siebenbuße)
Siebeneide
Siebener
Siebeneramt
Siebenerbuch
Siebenerei
Siebenergericht
, n.
ein mit sieben Personen besetztes Gericht
I
städt. Ausschuss oder Niedergericht (I) für spezifische Aufgaben, zB. Flur- und Grenzstreitigkeiten
bdv.:
Siebener (I 3)
- ein siebner-gericht besteht aus 7 personen ... die siebnere haben alle frühling und herbst-zeit die mark-steine zu visitiren, und alle markungs-stritt, irrungen und mängel auszumachen1746 Ansbach/Simmerding,Grenzzeichen 418
- wollen wir auch die Geißlinger schirmgemeinde bei ihrem herkommlichen rug und siebnergericht handhaben und schüzen; doch daß sie durchgehends in allen sich ereignenden irrungen, strittigkeiten und klaghändeln bey unßerem ober- casten- und vogtamt U. recht geben und nehmen sollen müßen1763 JbMittelfrk. 45 (1896) 90
- sollen in dem siebner-gericht nicht vater und sohn, auch nicht zwei gebruͤder, schwiegervaͤter ... noch zwei schwaͤger zugleich sein1782 Scotti,Sayn 858Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
in Straßburg: Polizeigericht mit Zuständigkeit für Injurien, das Bleiberecht von Auswärtigen (vgl. Schirmgericht), Stadtreinigung ua.
bdv.:
Siebener (I 4),
Siebenzüchter
vgl.
Siebenermeister
- es sollent ouch die meistere und schöffel an dem subener gericht und ire knecht schuldig ... sin, wo sie befynden ..., das die fursprechen wider den obgeschryben artickel thätten, das dem rat furderlich zu verkunden ... uff das sollichs gestrofft ... werde1322 StraßbUB. IV 2 S. 86Faksimile (PDF) - digitalisiert im Rahmen von gallica
- soll ihm [demjenigen, der ohne Bürgerrecht in der Stadt lebt] das siebenergericht einen andern zettul ... geben, darin sein nam, auch wann und ob ihm ... alhie zu bleiben vor rat oder dem herren ammeister erlaubt worden, geschrieben stehe, damit ein ieder thurnhüeter, siebener- oder almusenknecht, so dergleichen leut uff der gaszen in arbeit oder müeszig gehend befindet, dieselbe rechtfertigen ... können1617 Eheberg,StraßbVG. 673
- was ... die frembde unverburgerte und ledige rauh- und mördelknecht antrifft, sollen dieselbe ... nur bey einem ehrsamen siebnergericht umb einnehmung in die matricul ansuchen, auch die erlaubnus derselben persohnen halber bei den siebnern stehen1617 Eheberg,StraßbVG. 673
- [soll man] die befundene unverburgerte ... personen dem sibnergericht zu abnemung dero darauf gesetzten straf zu weysen1617 Schmoller,StraßbTucherZft. 244Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- die siebenzichter oder das siebner-gericht bestehet aus 7 schoͤffen, spricht in geringen zanck-sachen, muͤndlichen schelt- und beschimpffungen, und trägt wegen der reinligkeit in der stadt vorsorge1720 Straßburg/Lünig,TheatrCerem. II 1007Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
III
in der Schweiz: ein Zivilgericht für mindere Fälle; meton. die Gerichtssitzung
bdv.:
Siebengericht (I)
vgl.
Elfnergericht
- wie vnnd wan man das sibner gericht halten sollum 1608 UriLB. 41Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- haben die von Uri ... ein siebner-gericht, dieses richtet um geld-schulden, doch nicht hoͤher dann um 60 pfund1735 Leu,RegEidg. 551Faksimile - in Google Books
- [Unterwalden hat] ein besonderes gericht, so das sibner-gericht genennet wird, weilen jedes aus 7 von gesamten kilchgenossen erwehlten richteren benanntlich 4 aus dem raht und 3 aus der gemeind selbigen kilchganges bestehet1735 Leu,RegEidg. 553Faksimile - in Google Books
- das sibner-gericht schlichtet geringere haͤndel, geld-anforderungen, welche unter 30 gulden sind. der statthalter fuͤhret hier den vorsiz. seine sechs beysizer werden aus den rathsgliedern der genossamen, von der lands-gemeinde auf lebenslang hierzu ernennt. von dem sibner-gerichte hat keine berufung fuͤr das fuͤnfzehner-gericht plaz1766 Uri/Fäsi II 164Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ebenso behalten ihre ehemaligen amtsverrichtungen, die nämliche einrichtung und wahlart, in Unterwalden ob dem Wald: der landrath, der zweifache und dreifache landrath, die kirchenräthe, die siebnergerichte, und das landsgeschwornen-gericht1803 Mediationsverfassung/QbSchweizVG. 190