Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): siebenjährig

I sieben Jahre alt; bis zum vollendeten siebten Lebensjahr steht ein Kind unter besonderem rechtlichen Schutz und ist strafunmündig, für Waisen von Gotteshausleuten (I) hat der Grundherr solange die Unterhaltspflicht
II sieben Jahre dauernd
III für sieben Jahre festgesetzt