Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siebenpfründner

Siebenpfründner

, m.

einer von sieben Pfründnern (II), die aus einer best. Stiftung versorgt werden
  • J.A., welcher in der rittercapell zu A. ein vicarius gewesen, ist folgender zeit gen W. in das stifft kommen und daselbst ein sieben-pfründner worden
    vor 1634 ArchKulturg. 1 (1903) 305