Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siebenter

Siebenter

, m.

Abgabepflichtiger, der das 2Siebente (II) entrichtet, insb. die siebente (VI) Garbe
  • sol man keine früchten im feldt vor daß erst inbinden, sonder die zehender undt siebenter zu besuchen, den zehenen und siebendt zu geben. item darnach ... solt derjenig, so gebindt, den zehender und siebenter dreymahl ruffen, ihr siebent und zehenen zu geben
    1557 LuxembW.(Majerus) I 422
unter Ausschluss der Schreibform(en):