Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): siebenundsiebzig
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Siebenter
siebenthalb
Siebentkundschaft
Siebentmann
(siebentmehr)
Siebentum
siebenundsiebzig
, num.
siebenundsiebzig mal sieben als Ausdruck einer hohen Zahl: sehr häufig, immer
- der schulteiß soll nit einmaill willigh sein, sonder sieben und siebentzigh mall sieben, so dück man seiner bedarff17. Jh. NrhArch. 7 (1870) 45