Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siebträger

Siebträger

, m.

Siebmacher, der eigene und zT. auch unerlaubte Waren verkauft
  • [Zollordnung:] von schindel-läden, sib- und wannenträgern, jedem 2 pfen.
    1657 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 225
  • schaͤdliche und ohne approbation der medicorum einschleichende artzeneyen, absonderlich diejenigen, welche gewinnsuͤchtige leute, als quacksalber, wasser-brenner, glaß und sieb-traͤger im lande zum verkauff herum tragen, [werden] aufs schaͤrffeste verboten
    1709 CCMarch. V 4 Sp. 301
  • sieb- und hechel-traͤger, auch kesselfuͤhrer und andere dergleichen fremte leute, sollen nicht eingelassen werden
    1787 NCCPruss. VIII 437