Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siebträger
Artikel davor:
(Siebenzeugsrecht)
Siebenzüchter
Sieber
Sieberer
Sieberhandwerk
Sieblaufen
Siebler
Siebmacher
Siebmaß
siebnen
Siebträger
, m.
Siebmacher, der eigene und zT. auch unerlaubte Waren verkauft
- [Zollordnung:] von schindel-läden, sib- und wannenträgern, jedem 2 pfen.1657 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 225Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- schaͤdliche und ohne approbation der medicorum einschleichende artzeneyen, absonderlich diejenigen, welche gewinnsuͤchtige leute, als quacksalber, wasser-brenner, glaß und sieb-traͤger im lande zum verkauff herum tragen, [werden] aufs schaͤrffeste verboten1709 CCMarch. V 4 Sp. 301Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- sieb- und hechel-traͤger, auch kesselfuͤhrer und andere dergleichen fremte leute, sollen nicht eingelassen werden1787 NCCPruss. VIII 437Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
Artikel danach:
Siebtreiben
siebzehn
Siebzehner
(siebzehnte)
siebzehnthalb
siebzig
Siebzig
Siebziger
siebzigste