Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siebzehner
Artikel davor:
Sieberer
Sieberhandwerk
Sieblaufen
Siebler
Siebmacher
Siebmaß
siebnen
Siebträger
Siebtreiben
siebzehn
Siebzehner
, m.
eine habsburgische Münze im Wert von siebzehn Kreuzern (I)
- [von der muͤntz:] der sibner gilt 7 kreutzer, der sibenzehner 17 kreutzer. facit: 7 sibenzehner thun netto 17 sibnerJ.G. della Torre, Italiänische Practica oder geschwinde Rechen-Kunst (Wien 1697) 359
- anlangend die ... muͤntz-sorten, womit die wechsel-briefe ... zu verguͤten seynd, bleibet es ... bey dermahlen ... im lande guͤltiger muͤntze, als thaler, siebenzehner und siebner1742 Siegel,CJCamb. I 161Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [bayr. bedenken] dero orts siebenzehner und siebner auszumuͤnzen, weil solche stuͤcke keine accurate theilung des thalers machen1753 Emminghaus,CJGerm. II 486Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß ... die alte fuͤrstl. saltzburgische mit der roͤmischen zahl xv. bezeichnete sibenzehner unserer glorreichesten vorfahrern derlei sibenzehnern in korn und schrott ganz gleich seyndMoser,Staatsarch. 1754 I-VI 777
- ein siebenzehner (sesztak, mariasz) gilt 17 kreuzerKruse,Contorist I (1782) 422
Artikel danach:
(siebzehnte)
siebzehnthalb
siebzig
Siebzig
Siebziger
siebzigste
siech
Siechamt
Siechamtsverweser