Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): siebzigste
Artikel davor:
siebnen
Siebträger
Siebtreiben
siebzehn
Siebzehner
(siebzehnte)
siebzehnthalb
siebzig
Siebzig
Siebziger
siebzigste
, num.
die Ordinalzahl
I
in Bezug auf das Lebensalter
vgl.
siebzig (I)
- [zu keiner vormundschaft zu beladen seind diejenige, so] das siebenzigste jahr ihres alters erreichet1652 Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 669
II
in den siebzigsten Tagen siebzig Tage vor Ostern (in denen mit Unterbrechungen vierzig Tage gefastet wird)
- in den sibenzigisten tögen ... haben in [dem Fasten] vil ... leüth abbruch gethonnach 1531 (Hs. 1660/70) FreibDiözArch. 19 (1887) 178Faksimile - in Google Books
Artikel danach:
siech
Siechamt
Siechamtsverweser
Siechbett
(Siechde)
1Sieche
2Sieche
siechen
Siechenamtmann