Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siechensäckel

Siechensäckel

, n.

Säckel (II) des Siechenguts 
  • seye es billich, wann sie, die von I., etwas aus dem siechensekel nemmend, ... daß ihnen in der gleichen austheilung inskünftig auch ihr gebührende antheil davon gefolgen [soll]
    1668 InterlakenR. 539
  • [nach dem Verkauf der anteiligen Rechte an einem gemeinsamen Siechengut mehrerer Gemeinden] verpflichten sich [die Vertreter der ausbezahlten Gemeinde] ... weiters nichts mehr an diesem siechensekel anzusprechen
    1791 InterlakenR. 672