Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siechenzins

Siechenzins

, m.

Abgabe zur Finanzierung der Aufgaben eines Siechenhauses 
  • welcher seine verfallenen kirchen-, spittals- und siechenzinse zu rechter, bequehmer zeit nicht erleget ..., dem soll ... obrigkeitlicher ernster zwang uf der vorsteher anhalten gebraucht werden
    1653/92 ThürGQ. IX 362