Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siechenzins
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Siechenvogt
Siechenvorsteher
Siechenzins
, m.
Abgabe zur Finanzierung der Aufgaben eines Siechenhauses
bdv.:
Siechhauszehnt
- welcher seine verfallenen kirchen-, spittals- und siechenzinse zu rechter, bequehmer zeit nicht erleget ..., dem soll ... obrigkeitlicher ernster zwang uf der vorsteher anhalten gebraucht werden1653/92 ThürGQ. IX 362Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte