Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siechkind

Siechkind

, n.

Insasse eines Siechenhauses 
  • so von den siechkinden oder blatterlüten jemandt mit todt abgaht und etwas an gelt ... verlaßt, solches [soll der Siechmeister] zůhanden des huses [einnehmen]
    1643 BernStR. X 334