Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siedensjahr
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Sieden
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Siedensbrief
Siedensbriefschaft
Siedensbuch
Siedensgerechtigkeit
Siedensgerechtsame
Siedensjahr
, n.
jährl. Siededauer in einer Saline; auch: die für diese Zeit bestehende Berechtigung ein Sieden (I) zu nutzen
vgl.
Sieden (II)
- [solten] under den jenigen, welche dergleichen siedens-jahr kauffen einige so schlechten vermoͤgens [seyn, werden sie ohne caution nicht gelassen]HaalO. (1683) Art. 3
- fuͤrohin [sollen] bei voͤlliger gerichts-versamlung die siedens-jahr eingeschrieben werdenHaalO. (1683) Art. 8
- soll keiner siedens-jahr kauffen, er sei dann ... ein wuͤrcklicher siederHaalO. (1683) Art. 10
- [dass zwei Sieder ein] erblich gehabtes siedensjahr mit einander halbtheilig ... gesotten hetten1716 SignaIuris 2 (2008) 77
- der sieder gibt etwa dem lehnherrn jaͤhrlich von einem sogenannten siedensjahr bestandgeld 100 fl.JournDeutschl. 8 (1791) 72Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld