Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siedensstamm

Siedensstamm

, m.

Gesamtheit der Berechtigten aus einem erblichen Sieden (I) 
vgl. Erbsieden
  • die aufkuͤndigung der siedens-jahr ... soll einem jeden interessierten aus den angefallenen siedens-stammen frei stehen
    HaalO. (1683) Art. 21