Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siederssohn

Siederssohn

, m.

Sohn eines Sieders (I) 
  • soll keiner ausser den verheuratheten sieders-soͤhnen ... zum sieden gelassen werden
    HaalO. (1683) Art. 9
  • um die ledigen sieders söhne zu erinnern, daß sie von jeher in wassersgefahren und bey allenfällsig nothwendig werdenden vertheydigung des vaterlandes sich gebrauchen lassen
    1785 WürtVjh. 11 (1888) 75