Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siegel
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Siegel
, n., auch m.I (oft rundlicher, abgeflachter) Gegenstand zumeist aus Siegelwachs, Siegellack oder Metall (Gold, Blei) mit dem Abdruck eines Siegels (II), auch der Abdruck selbst; das Siegel beweist eine Beglaubigung oder Vollziehung durch den jeweiligen Siegler (I), dem es eindeutig zuordenbar ist, dient daher an/auf Urkunden befestigt dem Nachweis der Echtheit und Rechtskraft, an Sachen der Bestätigung von Güte oder Unversehrtheit, daneben fungiert es als Verschluss zum Schutz vor unbefugtem Zugriff, Kenntnisnahme oder Fälschung; Missbräuche werden mit Todes- oder Leibesstrafe geahndet
- 1 schriftlichen Dokumenten zur Beglaubigung an- bzw. eingehängt oder aufgedrückt
- 2 an Handwerkserzeugnissen, insb. an Tuch als (amtliches) Prüf- und Gütezeichen, an akzisepflichtigen Handelswaren als Steuermarke; offen zu I 3
- 3 zur Sicherung von Aktenmappen, Behältnissen und Räumlichkeiten gegen unberechtigtes Öffnen oder Entnahme; unter das Siegel bringen amtlich versiegeln
II Siegelstempel (Typar), Instrument mit eingravierten individuellen Bild- und/oder Schriftzeichen zum Anfertigen eines Siegels (I); dem Siegelinhaber von Amts wegen oder persönlich zugeordnet; angeborenes Siegel Siegel, das aufgrund des Geburtsstands geführt werden darf
III Brief und Siegel (uä.) gesiegeltes Schriftstück, Urkunde