Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siegellohn
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Siegelierung
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Siegellack
Siegellohn
, m.
wie Siegelgeld (I)
- das die vögt nit meer sigellon nemen söllen dann von jedem j g. houptguts, so man uffnimpt, ein batzen16. Jh. LuzernSTQ. IV 156Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- als auch dem schryber ... bezalt werde, was mit fertigung, schryber und sygellohn allerley vrkünden, ... für costen darüber gange1627 BruggStR. 264Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- was jeden orts von den rechtsuͤbenden fuͤr grichtsgelt, schreiber-, sigel- und weibel-lohn bezogen werden soͤlle1648 BernStR. VII 1 S. 597Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- im fall ... der appellant an bezahlung des schreib- und siegel-lohns saumig und ob deßwillen die acta in primo termino nicht ediren wuͤrden, alsdan soll der appellat von der außgangener ladung absolviret ... seynChurf. Trierische Hoff-Gerichts-Ordnung (1719) 174