Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siegelsgezeuge

Siegelsgezeuge

, m.

Zeuge einer Siegelung (I), der nicht selbst siegelt; bei einer Fremdsiegelung durch einen einzelnen Siegler (I) sind idR. zwei Zeugen erforderlich
  • die siglbittung [hat der] ... gr[ichts]schreiber ... vfgenommen ..., dessen dann vnsere hierzu erpettne siglsgezeugen seindt [...]
    1634 Indersdorf II 329
  • als habe demselben ... revers in præsentia zweyer siegels-gezeugen ... mit meinem richterlichen insiegel ertheilt
    1750 Wagner,Civilbeamte I 291
  • dafern ... eine urkund von bekannten zwey sigel-maͤßigen personen gefertiget, oder da nur eine sigel-maͤßig waͤre, neben ihr wenigist noch von zwey anderen kund- und ehrbaren maͤnnern mitunterschrieben ist, welche beede dem unterzeichnungs-act selbst persoͤnlich mitbeygewohnt zu haben in ihrer unterschrift bezeugen, so wird eine solche urkund ebenfalls pro instrumento publico gehalten, wenn gleich von bemeldten siglern oder sigls-gezeugen niemand mehr bey leben ist, von welchen die handschrift und petschaften allenfalls noch recognoscirt werden koͤnten
    1753 CJBavJud. XI § 2
  • daß selbiger mit seinem adelich angebohrnen jnsiegel ... gegenwaͤrtigen kaufbrief in gegenwart der hierzu sonderlich erbetenen 2 siegelsgezeugen, ... gefertiget
    1774 Wagner,Civilbeamte I 316