Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): siegen

siegen

, v.

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einen Sieg erringen; einen (Rechts-)Streit, Kampf für sich entscheiden; insb. vor Gericht und im gerichtlichen Zweikampf
bdv.: obsiegen
  • wo abir kamph gescheige von frevils wille ader in zorne ... das were nicht eyn recht kampff. ouch were is unerlichen; wenne, wer do gesigget, der wert eyn morderer
    Ende 14. Jh. GlWeichb. 338
  • welcher kempfer uss dem ringe kumpt ee denn der kampf ain ende hat, ... den sol man sigeloss urtailen oder welcher den andern erschlegt und ertötet, der hat gesieget; den sol man aber richten ... darüm sie dann mit ainander gekempfet hat
    1459 TalhoffersFechtbuch 23
  • so mag auch der richter in befelhung der execution ein geltstraff denen aufflegen, ... [die] verhindern, die victores vnnd sigende partheien in die guͤter zusetzen, welche jnen zůerkant seind
    1550 Gobler,Rsp. 148r
  • da ein feldschlacht erfolget ... so soll ein jeder ... an der staͤtt, da er hin verordnet ist, bleiben ... und ob andere kriegs-leut mitlerzeit an einem andern ort wider die feind siegten, so soll ein jeder der durch diesen weg gehorsam leistet ... eben so ... gehalten werden, als der durch einen andern weg ... die that vollbringen helffen
    1570 RAbsch. III 329
  • [wan im proceß einer] das vrtheil erhalten hat, so muß darauff die execution flugs erfolgen, vnd das begerete ding dem siegenden zu gestellet werden
    1586 Schwartzkopf,DiffIur. H ijr
  • nach ergangenem vrtel sol das siegende part von stat an ... die expens, vnnd gerichtskosten zu theilen bitten
    1591 BreslNGO. Art. 63
  • kluge politici haben nie darzu gerathen, daß ein feind den andern beschimpffen soll ... oder wenn er gleich dißmahl gesieget, daß er seine victorie jenem viel exprobire, es ist offt geschehen, daß so harte, schimpffiche conditiones groß unheil verursachet
    1693 Döpler,Theatr. I 938
  • siegen oder obsiegen ... heißt in den rechten gemeiniglich nichts anders, als den proceß gewinnen
    1743 Zedler 37 Sp. 1088
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