Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): siegen
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(Siegelzange)
siegen
, v.
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einen Sieg erringen; einen (Rechts-)Streit, Kampf für sich entscheiden; insb. vor Gericht und im gerichtlichen Zweikampf
bdv.:
obsiegen
- wo abir kamph gescheige von frevils wille ader in zorne ... das were nicht eyn recht kampff. ouch were is unerlichen; wenne, wer do gesigget, der wert eyn mordererEnde 14. Jh. GlWeichb. 338Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- welcher kempfer uss dem ringe kumpt ee denn der kampf ain ende hat, ... den sol man sigeloss urtailen oder welcher den andern erschlegt und ertötet, der hat gesieget; den sol man aber richten ... darüm sie dann mit ainander gekempfet hat1459 TalhoffersFechtbuch 23
- so mag auch der richter in befelhung der execution ein geltstraff denen aufflegen, ... [die] verhindern, die victores vnnd sigende partheien in die guͤter zusetzen, welche jnen zůerkant seind1550 Gobler,Rsp. 148rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- da ein feldschlacht erfolget ... so soll ein jeder ... an der staͤtt, da er hin verordnet ist, bleiben ... und ob andere kriegs-leut mitlerzeit an einem andern ort wider die feind siegten, so soll ein jeder der durch diesen weg gehorsam leistet ... eben so ... gehalten werden, als der durch einen andern weg ... die that vollbringen helffen1570 RAbsch. III 329Faksimile (ca. 101 KB)
- [wan im proceß einer] das vrtheil erhalten hat, so muß darauff die execution flugs erfolgen, vnd das begerete ding dem siegenden zu gestellet werden1586 Schwartzkopf,DiffIur. H ijrVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- nach ergangenem vrtel sol das siegende part von stat an ... die expens, vnnd gerichtskosten zu theilen bitten1591 BreslNGO. Art. 63Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- kluge politici haben nie darzu gerathen, daß ein feind den andern beschimpffen soll ... oder wenn er gleich dißmahl gesieget, daß er seine victorie jenem viel exprobire, es ist offt geschehen, daß so harte, schimpffiche conditiones groß unheil verursachet1693 Döpler,Theatr. I 938Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- siegen oder obsiegen ... heißt in den rechten gemeiniglich nichts anders, als den proceß gewinnen1743 Zedler 37 Sp. 1088
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