Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sielarbeit

Sielarbeit

, f.

wie Sielwerk 
  • ohne verseumnuß die syhl-arbeit zubefodern: wie dann auch uͤber alle, bey den rechten syhlen, der darunter schwebenden gefahr halber zuverordnen, daß, da nur der geringste schade oder mangel daran verspuͤhret wuͤrde, die syhl-richtere gantz ohnverzuͤglich und ohne verseumung einiger stunde, angreiffen lassen sollen
    1670 Hackmann Mantissa 120
  • [nachdem] hoͤchst erfordert, daß zu reparation der zerrissenen teichen ... die in diesen unsern grafschaften vorhandene mannschaft zu solcher teich- und siehl-arbeit beybehalten werde, so befehlen wir allen .... unterthanen ... daß ... keiner ... ausserhalb landes [arbeit suchen solle]
    1686 CCOldenb. II 271