Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sielgeschworene

Sielgeschworene

, m.

vereidigter Aufseher über einen 1Siel (I) 
bdv.: Sielschwöre
  • da der teichgeschworne zugleich mit zum sielgeschwornen verordnet
    1658 Hackmann Mantissa 57
  • sollen die siehl-geschwornen gute acht haben, daß die siehl-tieffe bey zeiten gereiniget, aufgeraͤumet und bei gnugsamer weit- und wasser-lauff gehalten werde
    1681 CCOldenb. II 262
  • auf die sämtlichen sichtern und brücken haben die bauer-aufsehers ein wachendes auge zu geben und wann etwa mangel daran verfällt, dem p.t. sielgeschwornen, als welcher die reparation besorget, [kundthun]
    1749 OldenbBauerschaften 316
  • sobald ein schiff in gefahr zu stranden ist ... [sollen sich die] deich-, siel- und vogtey-geschwornen an den strand verfuͤgen
    1776 v.Berg,PolR. V 213
  • sielgeschworne: ist ein beeidigter unteraufseher uͤber siele, und alles dasjenige, so dem anhaͤngt. er muß in dem umdeichten lande oder sielbande selbst ansaͤssig seyn; und in waͤhrender dieser geschworenschaft bleibt er, der gemeinen nothdurft und sicherheit wegen, von andern landes-obliegenheiten [befreyet]
    1792 Benzler,DeichWB. II 161
  • sieltiefe, brücken und sichter etc. stehen unter der aufsicht der sielgeschwornen 
    1814 OldenbBauerschaften 706
unter Ausschluss der Schreibform(en):