Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sielholzung

Sielholzung

, f.

zum Bau eines 1Siels (I) verwendetes Holz
  • gemeine teich- und syhl-holtzung zur arbeit ohne erlaubniß nicht zugebrauchen: ferner so sol niemand sich unterstehen, die an- oder uf dem teich oder sonsten im lande liegende, auch angespuͤlete und auffgetriebene teich- und syhlholtzung, ohne erlangten consens, zu seiner arbeit oder nutzen zugebrauchen
    1670 Hackmann Mantissa 109
unter Ausschluss der Schreibform(en):