Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Signator
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, m.
in Danzig: ein Kirchenbediensteter; ua. für das Glockengeläut zuständig
- soll der signator schuldig sein, das er sich ... nüchtern und messig halte, auf das er allezeit beide, tag und nacht, seine amtswerke wol verrichten möge, den thurm mit den glocken in guter acht habe1612 Danzig/Sehling,EvKO. IV 215Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- des haben sie die freiheit daneben, das sie wegen der glocke, begrebniss oder erden nichts zahlen dürfen, ohne allein was dem kirchenknecht, signator, todtengräber, schuelern und blinden gebühret1612 Danzig/Sehling,EvKO. IV 204Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- die h.h. vorsteher injungiren hienebst dem signator, einestheils an denen auff denen sterbehäusern ihm extradirten paar-zetteln nichts zu ändern, es sey denn, dass er vermerkte, dass personen zusammengepaaret wären, die wegen des ranges unter einander streit haben könnten1722 AltpreußMschr. 7 (1870) 218
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