Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Signator

Signator

, m.

in Danzig: ein Kirchenbediensteter; ua. für das Glockengeläut zuständig
  • soll der signator schuldig sein, das er sich ... nüchtern und messig halte, auf das er allezeit beide, tag und nacht, seine amtswerke wol verrichten möge, den thurm mit den glocken in guter acht habe
    1612 Danzig/Sehling,EvKO. IV 215
  • des haben sie die freiheit daneben, das sie wegen der glocke, begrebniss oder erden nichts zahlen dürfen, ohne allein was dem kirchenknecht, signator, todtengräber, schuelern und blinden gebühret
    1612 Danzig/Sehling,EvKO. IV 204
  • die h.h. vorsteher injungiren hienebst dem signator, einestheils an denen auff denen sterbehäusern ihm extradirten paar-zetteln nichts zu ändern, es sey denn, dass er vermerkte, dass personen zusammengepaaret wären, die wegen des ranges unter einander streit haben könnten
    1722 AltpreußMschr. 7 (1870) 218
unter Ausschluss der Schreibform(en):