Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Silberbotenbüchschen
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Silberbede
Silberbediente
Silberberg
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Silberbergwerksordnung
Silberbergwerkssache
Silberbezahlung
Silberblick
Silberbote
Silberbotenbüchschen
, n.
wie Silberbüchse
vgl.
Botenbüchse
- [sollen] die potten immittelst vor der pforten ihres bescheides gewertig sein, vnd deren keine, dan allein fürsten, grafen vnd stette botten, so ihrer herrn silber pottenbuchschen tragen, zur mahlzeitt, doch auch mit furwissen des marschalcks, vffgenommen vnd gelassen werden1595 CCOsnabr. I 1 S. 460Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK