Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Silberbotenbüchschen

Silberbotenbüchschen

, n.

wie Silberbüchse 
  • [sollen] die potten immittelst vor der pforten ihres bescheides gewertig sein, vnd deren keine, dan allein fürsten, grafen vnd stette botten, so ihrer herrn silber pottenbuchschen tragen, zur mahlzeitt, doch auch mit furwissen des marschalcks, vffgenommen vnd gelassen werden
    1595 CCOsnabr. I 1 S. 460