Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Silbergeschmeide

Silbergeschmeide

, n.

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Schmuck aus Silber (I 2); ua. als (pfändbarer) Wertgegenstand und in Kleidungsvorschriften
  • die gemeinen frouwen ... sullent nicht vehe vedern tragen noch silbergesmide 
    Mitte 14. Jh. Meran/Gengler,StR. 289
  • es soll auch niemands ... silbergeschmeid von verdächtigen persohnen nit annehmen
    1592 Graz/JbKunsthistKaiserh. 7 (1888) p. 37
  • wenn sie aber gar kein geld ... zu bekommen wissen, ... soll man auf gold- und silbergeschmeide ... und was mehr an beweglichen guͤtern zu finden ... die auspfandung richten
    1623 StapelholmConst. 638
  • daß nicht wenig von denen alhiesigen buͤrgern ... mit ihren pfaͤndern denen frembden, absonderlich denen juden, zugegangen und diesen ihre beste sachen an schatzgeldt, pretiosen, gold- und silber-geschmeid, zinn, kupffer [uͤberbracht]
    1692 UrkJudRegensb. 449
  • in der gemeinen landsteuer stehen nur die beguͤterte gerichts- und hofmarchsunterthanen, dergestalten, daß sie ... auch die lebendige fahrnuß, id est das huf und klauenvieh, auch so viel die wirthe oder zapfler betrifft, daß silbergeschmeid und schenkzeug ... versteuern muͤßen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 375