Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Silberkämmerling

Silberkämmerling

, m.

wie Silberkammerdiener 
  • [silberkhamer:] die leingwandt aber soll dem silbercamerling zuegestelt werdenn
    um 1600 QÖstG. VI 355
  • der silber cämmerling, der ieder zeit zur collation kommen vnd aufgewartet, mit seinen leüthen alles widerumb hinweg geraumet
    1611 ZSchwabNeuburg 8 (1881) 26
  • wo denen beamten das kostgeld auf einen oder mehr scribenten abgereichet wird, so ist solches zu deren besoldung zu schlagen, und mit dieser gleich zu vertaxiren. dahingegen denen hoff-apotheckern, conditorn, hauß-schneidern, silber-caͤmmerlingen ... wegen ihrer gesellen ... pro taxa nichts anzurechnen ist
    1730 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 420