Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Silberkämmerling
Artikel davor:
Silberhantierung
Silberhüter
Silberhütte
Silberkammer
Silberkammeramt
Silberkammerbediente
Silberkammerdiener
Silberkämmerer
Silberkämmereramt
Silberkämmererverwalter
Silberkämmerling
, m.
wie Silberkammerdiener
- [silberkhamer:] die leingwandt aber soll dem silbercamerling zuegestelt werdennum 1600 QÖstG. VI 355
- der silber cämmerling, der ieder zeit zur collation kommen vnd aufgewartet, mit seinen leüthen alles widerumb hinweg geraumet1611 ZSchwabNeuburg 8 (1881) 26
- wo denen beamten das kostgeld auf einen oder mehr scribenten abgereichet wird, so ist solches zu deren besoldung zu schlagen, und mit dieser gleich zu vertaxiren. dahingegen denen hoff-apotheckern, conditorn, hauß-schneidern, silber-caͤmmerlingen ... wegen ihrer gesellen ... pro taxa nichts anzurechnen ist1730 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 420Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)