Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Silberprobe
Artikel davor:
Silbermünzer
1silbern
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Silberpartierung
Silberpfand
Silberpfennig
Silberpflug
Silberpfund
Silberplanke
Silberprobe
, f.
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vgl.
Goldprobe
I
(amtl.) Prüfung des Silbergehalts von Silbererz bzw. des Feingehalts von Silbermünzen (I) und Silberwaren
bdv.:
Silbergeschau
vgl.
Probe (VII)
- silber prob: [das verstaͤnndig beschawer vnd geschworen probierer die guldin vnd silberin arbait probieren, vnd so sy gerecht finden, mit der statt oder des gerichts zaichen vertzaichnen]TirolLO. 1532 c iiijrVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [die probierer sollen] von einer goldtprob einen halben guͤlden, von einer silberprob, einen groschen, vnd von einer kupfferprob, fuͤnff groschen nehmen1616 HessSamml. I 543Faksimile (ca. 301 KB)
- bei der silber prob gebe man einem ieden der siben meisteren für müch und versumnus 1 lb und dem wardyn synen gebührenden probierer lohn1674 ZürichZftG. II 661
- derselbe [silberverwalter] schwehrt, die ihme anbefohlene gold- und silber- oder müntzproben in guten treüwen ... just und exact zu machen1741 BernStR. IX 1 S. 301
II
(obrigkeitlich festgesetzter) Feingehalt von Silber (I 2)
bdv.:
Probe (IX)
- die silberprob anlangend ordnen und sezen wür, dasz allerlei gemachte goltschmidtarbeith ... die markh auf vierzehen loth stehen1592 Graz/JbKunsthistKaiserh. 7 (1888) p. 36Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- ist dieses der statt S. silberprob, dasz die mark jeder silberarbeit soll 13 1/2 loth fein am gehalt haben, welches thut 10 ₰ 3 grän1642 Meyer,StraßbGoldschm. 129
- ein degengefäß von silber, so anderwerts gefertiget und erkauft, an der prob aber geringer alß der stadt silber probe sein würde1672 Hintze,BreslGoldschm. 195
- die 13 loͤthige silberprobe wird noch gestattet, die 14 loͤthige aber aufgehoben, und anstatt derselben die 15 loͤthige eingefuͤhret, und daher ist kuͤnftig in Oesterreich nur 13 und 15 loͤthiges silber zu verarbeiten1743 SammlKKGes. I 10Faksimile - digitalisiert im Rahmen von ALEX - Historische Rechts- und Gesetzestexte Online
- [durch kreisschluͤsse sollte] einerley silberprobe eingefuͤhrt ... werden1775 Möser,Phant.(Voigt) I 204
- von der silber-prob: ehemals muste in W. alles silber 14loͤtig verarbeitet werden. jezt aber werden nur 13 lot silber zur mark erfordert1779 Weisser,RHandw. 302Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- auch ist insonderheit beym silber-geraͤthe die anzeige des gewichts und der silber-probe noͤthig1782 CSax. I 1146Faksimile - in Google Books
- silberprobe: der von der obrigkeit vorgeschriebene gehalt, nach welchem die goldschmiede ihre arbeiten verfertigen, und solche mit einem gewissen zeichen stempeln muͤssen1794 Jacobsson,TechnWB. VII 358
III
einer größeren Menge Silber (I) zur Material- und Qualitätsprüfung entnommene Stichprobe
vgl.
Probe (VIII)
- silber proben aufzuheben: er puechhaltter sole auch achtung geben, damit die aufgehebten silber proben vnd anders sambt dem schaidt vnd prengaden croͤtz wochentlich verwart, vnd mit fleis verspert werde, darzue er auch ain schluͤsl haben sol1596 Schmidt,ÖBG. II 3 S. 264Faksimile - in Google Books