Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): simulieren

simulieren

, v.

vortäuschen; vorgeben
  • dat zijn bekennen ende die sentencie dairop gegeven, wairen geveyst ende gesimuleert in frauden van usuren
    1496 CoutBrab. II 2 S. 261
  • mag ain contract on alle beweißung für simulirt oder scheinlich vermůt werden, so er zwischen ainem vatter vnd seinem son, deßgleichen zwischen zwayen eeleüten ... aufgericht wirdet
    Layensp. 1511 Bl. 135v
  • jn verkauffen mag der kaͤuffer dem verkaͤuffer vergunnen, den widderkauff nach seinem des kaͤuffers wolgefallen eyn zeitlang ... zuthůn, vnd sollen jn deme sigel vnnd brieue stracks gehalten werden, sofer der verkauff sunst tüglich vnd nicht simuliert oder gefinst ist
    KölnErzstiftRef. 1537 Bl. 67v
  • wover sich nun kauffer und verkauffer eines simulirten contracts und scheinhandlung gebrauchen wolten
    1552 Walther,Trakt.(Ri.) 37
  • sollen die schrifftlichen vbergaben, so auff reuerß vnd nit aigenthumblich gestellt oder an sich gebracht werden, bey gericht durchauß nit gestatt ..., sonder als simulierte contraͤct abgethon ... werden
    SteirLRRef. 1574 Art. 52
  • die vngebuͤrlich fuͤrgewendte taͤusche, kauht oder wechsel, vnd was dergleichen mehr fuͤr simulierte vnd schein contract, zu verhinderung der loͤhsung, dienen moͤgen, [sollen] verbotten seyn
    1582 PfalzLO. XV 3
  • [nachdem die Folter] auf ir versprechen, die warheit zu bekennen [erst abgebrochen worden war, sind] ... der verhafftinnen die hande hinderrucks gebonden vnd die continuation der folterung allein simulirt aber nit beleidigt worden
    1629 NrhAnn. 9/10 (1861) 140
  • daß untern vorwand eines simulirten recontre, rechte formal-duella veruͤbt werden
    1666 CAustr. I 287
  • daß man etwas anders, als man im sinne hat, vorgebe oder mit einem worte simulire 
    1691 Pufendorf,Sittenlehre 256
  • wenn eine ganze gemeinde ... sich zu eben der nicht simulirten zehnt-pacht erbiethet, ... soll der gemeinde das naͤher- oder vorrecht zur pachtung ... gestattet werden
    1776 BrschwWolfenbPromt. II 703
  • noch mehr haftet derjenige, der mit einem andern, in der absicht, ihm credit zu verschaffen, verstellte verträge schließt, oder andere simulirte handlungen vornimmt
    1794 PreußALR. I 14 § 210
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):