Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Simultaneum
Artikel davor:
Simpelanschlag
Simpelfuß
Simpelgeld
Simpelhilfe
Simpelmonat
Simpelsteuer
simplich
Simulation
simulieren
simultan
Simultaneum
, n.
auch lat. flektiert
parallele Zulassung zweier oder mehrerer Konfessionen (zB. in einer Stadt); auch: parallele Nutzung eines (aufgeteilten) Gotteshauses durch zwei Konfessionen
parallele Zulassung zweier oder mehrerer Konfessionen (zB. in einer Stadt); auch: parallele Nutzung eines (aufgeteilten) Gotteshauses durch zwei Konfessionen
Sachhinweis: Kramer,Simultan. 1ff.
- daß wir ... in dergleichen vornehmen und einfuͤhrung des simultanei keinesweges concurriren noch dasselbige verwilligen koͤnnen1663 Struve,PfälzKHist. 668Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [die Fürsten haben sich] dahin verglichen, das simultaneum in dem gemeinschafft-ambt und stadt P. und W. introducirt werden solle1721 Struve,PfälzKHist. 663Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die catholischen pfaffen fuͤhrten mit huͤlffe der frantzoͤsischen generalitaͤt ... hin und wieder das simultaneum ein, hinderten die reformirten und lutheraner an ihrem exercitio1721 Struve,PfälzKHist. 728Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Buchtitel: N.T. Gönner,] über die einführung des simultaneums in den osnabrückischen orten [Frankfurt 1788]
- vom simultaneo: wenn zwey gemeinen verschiedener religionsparteyen zu einer kirche berechtigt sind, so müssen die rechte einer jeden hauptsächlich nach den vorhandnen besondern gesetzen oder verträgen beurtheilt werden1794 PreußALR. II 11 § 308