Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Simultaneum

Simultaneum

, n.

auch lat. flektiert
parallele Zulassung zweier oder mehrerer Konfessionen (zB. in einer Stadt); auch: parallele Nutzung eines (aufgeteilten) Gotteshauses durch zwei Konfessionen
Sachhinweis: Kramer,Simultan. 1ff.
  • daß wir ... in dergleichen vornehmen und einfuͤhrung des simultanei keinesweges concurriren noch dasselbige verwilligen koͤnnen
    1663 Struve,PfälzKHist. 668
  • [die Fürsten haben sich] dahin verglichen, das simultaneum in dem gemeinschafft-ambt und stadt P. und W. introducirt werden solle
    1721 Struve,PfälzKHist. 663
  • die catholischen pfaffen fuͤhrten mit huͤlffe der frantzoͤsischen generalitaͤt ... hin und wieder das simultaneum ein, hinderten die reformirten und lutheraner an ihrem exercitio
    1721 Struve,PfälzKHist. 728
  • [Buchtitel: N.T. Gönner,] über die einführung des simultaneums in den osnabrückischen orten [Frankfurt 1788]
  • vom simultaneo: wenn zwey gemeinen verschiedener religionsparteyen zu einer kirche berechtigt sind, so müssen die rechte einer jeden hauptsächlich nach den vorhandnen besondern gesetzen oder verträgen beurtheilt werden
    1794 PreußALR. II 11 § 308
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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