Singularsukzessor, m.

Einzelrechtsnachfolger
  • daß nemblich einer nicht mehr, auch auß nichts anders zuzahlen schuldig sein, alß was in dem jnuentarie begriffen ist: die nichtigkheit des process gebrauchten betrugs vnd falsch, auch aller einredten so dem beclagten zuestehen, mögen sich seine erben vnd singular successorn, wie auch die bürgen gebrauchen
    1654 NÖLO. I 18 § 6