Singularsukzessor, m.
Singularsukzessor, m.
Einzelrechtsnachfolger
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daß nemblich einer nicht mehr, auch auß nichts anders zuzahlen schuldig sein, alß was in dem jnuentarie begriffen ist: die nichtigkheit des process gebrauchten betrugs vnd falsch, auch aller einredten so dem beclagten zuestehen, mögen sich seine erben vnd singular successorn, wie auch die bürgen gebrauchen1654 NÖLO. I 18 § 6