Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sippehalben

sippehalben

, adv.

aufgrund von Sippschaft (I); in verwandtschaftlicher Hinsicht
  • [wenn ein Ehepaar Kinder hat und beide Eheleute sterben] die kinder seindt neher von siphalben den eldervater den der wassen
    14. Jh. EisenachStR. 52
  • wer jm so erben zusagt nicht von geboͤrt noch sippehalben dz helt man vor todsuͤnde ... vnd vor vnrecht
    1408 (ed. 1574) Ekhardi,MagdebR. IX 17, 19
  • [Einwand, dass die Zeugen mit ihm] mageschaffthalbin unnd sippehalbin gewant syn
    um 1525 JenaUB. II 518
unter Ausschluss der Schreibform(en):