Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sippschafthalben

sippschafthalben

, adv.

wie sippehalben 
  • [Übschr.:] gesetze von erbschaft one geschefft der erben in aufsteygender lynien vnd auf die seyten verwant. mit mangarlay vnderschied, derselben irer sippschafthalben 
    NürnbRef.(1479/84) XVII
  • solle dieser gemeiner schultheiß hinfüro bei den richtern in allen fragen und fällen, auch aussprechung der urteil, sitzen bleiben und keinem richter sibschaft halben nicht dann im dritten glied abtreten oder vom gericht aufstehn laßen, es treffe dan ehr, erb oder aigen
    1659 BadW. 224