Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sistieren
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Siseine
sistieren
, v.
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I
sich einfinden, vorstellig werden; sich zu jm. begeben
vgl.
erscheinen (I 1)
- daß, wann er [thaͤter in peinlichen sachen] in solcher purgations-sache citiret und geladen, sonderlich aber, wenn das endurtheil publicirt und eroͤffnet wird, sich in der person sistiren und einstellen wolle1597 HadelnPriv. 147Faksimile (ca. 138 KB)
- wer in dieser statt ... seine eigne haußhaltung anzufahen gemeinet ... soll sich für den hern bürgermeistern sistiren und deren consens und erleübnuß datzu erlangen1610 WismarBürgerspr. 366
- [wann studenten] für den senatum und consistorium erfordert werden, oder alda etwas zu klagen und fürzutragen hetten, sollen sie auch ihre gewöhnliche degen ablegen, und gantz ohnbewehrt sich sistiren1672 HeidelbUnivStat. 254Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- wegen des commercien-gerichts: ... kein buͤrgermeister [soll] darinnen praͤsidiren oder sitzen, noch sich die persohnen des rahts gleich denen buͤrgern davor sistiren1672 RevalStR. II 50Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß die eingeseßene des dorffs ... wenn sie die nachbahrschafft zusammenfodern, ... an den gewöhnlichen ohrte sich zu sistiren und einzufinden verpflichtet sein solle. da aber einer oder der andere außenbliebe und weder in persohn noch durch jemanden der seinigen sich sistire, so soll deßen abwesenheit den schluß, welchen die dorffseingeseßene unter sich machen, nicht nachtheilig oder ümbzustoßen befugt seyn1704 SchleswDorfO. 837
II
jn. entsenden, vorladen
bdv.:
abordnen
- die baurichter [sollen] bey ablegung des baurechts ihre nachfolger im amte vor diesem hochfürstl. amtgerichte zu sistiren, die nachfolger aber ... einen leiblichen eyd abzustatten gehalten seyn1720 OstfriesBauerR. 92
- es pflegt [die Stadt Erfurt] ... zu der muͤntz-probation ingleichen auf muͤntz-probations-taͤgen ihre muͤntzmeister zu sistiren1746 Moser,StaatsR. 26 S. 471Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- eine handels-frau kann ... denjenigen, durch den sie das hauptgeschäfte ihrer handlung treibt, zur beeidigung und verschreibung für ihre handlung sistiren1794 QHambSchiffahrt 647
III
jn. festnehmen, arrestieren
- alle sistirtte deserteurs [sollen] ... ohne weiterer verzoͤgerung mittels kriegs-commission abgeurtheilet werden1793 KurpfSamml. V 639Faksimile - in Google Books
IV
etw. (zB. eine Zahlung) einstellen, beenden
- wenn er ... das demselben zukommende kontingent der 130 römermonate an mannschaft sistieren wollte1683 UAktKfFriedrWilh. 21 (1915) 159
- was die cämmereyen an oneribus realibus et civicis von denen häusern und andern immobilibus jährlich zu fordern haben, soll nach erregtem concurs nicht sistiret, sondern jahr jährlich das currens abgegeben werden1724 MittKönigsberg 2 (1910) 183