Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sittsam

sittsam

, adj.

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gute Sitten (II) wahrend, redlich, rechtschaffen
bdv.: sittig
  • richter und rathsfreunt sollen gotsfertig sittsamb frumb bestendig fridlich verschwigen und wahrhaft und nit aigennutzig ... sein
    1610 NÖsterr./ÖW. IX 237
  • [jeder soll sich zur schießgilde zu rechter zeit] einfinden, sittsahm, manierlich und friedlich betragen und mit dem schießen ... behutsahm ümbgehen
    1722 SchleswDorfO. 54
  • aeltern und erzieher müssen ihre kinder ... zu einem ehrbaren sittsamen lebenswandel ernstlich anweisen
    1794 PreußALR. II 20 § 992
unter Ausschluss der Schreibform(en):