Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sitzjahr

Sitzjahr

, n.

im Handwerk: Jahr, das ein ausgelernter Geselle nach seiner Wanderschaft bei einem Meister arbeiten muss, bevor er das Meisterrecht (I) erlangen kann; zT. sind auch mehrere Jahre oder nur einzelne Monate Sitzzeit einzuhalten
bdv.: Mutjahr, Mutzeit
  • dem meistergesellen ein sitzjahr in der stadt
    1600 RonneburgHdw. 159
  • maisters-soͤhne [sollen] ... woher sie gebuͤrtig, zu keinem sitz-jahre, wohl aber wann sie in einer andern stadt maister werden wollten, und zwar zu Stuttgardt zu zwey, auff dem land aber zu einem sitzjahr obligirt seyn
    1717 Reyscher,Ges. XIII 1087
  • wollen wir die sonst gewoͤhnlich geweste muth- oder sitz-jahre ein fuͤr allemal gaͤnzlich abgethan wissen
    1769 BadZftO. 66
  • bei verschiedenen handwerken sind die siz- oder mutjahre eingefuͤhrt, welche man noch vor verfertigung des meisterstuͤcks erstanden haben mus
    1779 Weisser,RHandw. 155
  • die sogenannten sitz- und mutjahre bei den handwerkern sind sowohl in der natural- als in der geldleistung im ganzen reiche abgeschaft
    1810 RepStaatsVerwBaiern V 280