Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sitzjahr
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Sitzjahr
, n.
im Handwerk: Jahr, das ein ausgelernter Geselle nach seiner Wanderschaft bei einem Meister arbeiten muss, bevor er das Meisterrecht (I) erlangen kann; zT. sind auch mehrere Jahre oder nur einzelne Monate Sitzzeit einzuhalten
- dem meistergesellen ein sitzjahr in der stadt1600 RonneburgHdw. 159
- maisters-soͤhne [sollen] ... woher sie gebuͤrtig, zu keinem sitz-jahre, wohl aber wann sie in einer andern stadt maister werden wollten, und zwar zu Stuttgardt zu zwey, auff dem land aber zu einem sitzjahr obligirt seyn1717 Reyscher,Ges. XIII 1087Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wollen wir die sonst gewoͤhnlich geweste muth- oder sitz-jahre ein fuͤr allemal gaͤnzlich abgethan wissen1769 BadZftO. 66Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- bei verschiedenen handwerken sind die siz- oder mutjahre eingefuͤhrt, welche man noch vor verfertigung des meisterstuͤcks erstanden haben mus1779 Weisser,RHandw. 155Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die sogenannten sitz- und mutjahre bei den handwerkern sind sowohl in der natural- als in der geldleistung im ganzen reiche abgeschaft1810 RepStaatsVerwBaiern V 280Faksimile - in Google Books