Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sitzlich
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, adj.
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ansässig, wohnhaft
bdv.:
sitzhaft
- ein frembder [so von einem juden gellt entnemen will] soll von sein nachbern oder von dem richter, da er wohnet, khundschafft fürbringen, das er daselbs sitzlich sey1497 MHungJurHist. V 2 S. 11
- das ain verordneter richter in den vorgemelten drein dörfern soll sitzlich sein zu S.um 1532 NÖsterr./ÖW. VII 204Faksimile (ca. 37 KB)
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