Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sitzlich

sitzlich

, adj.

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ansässig, wohnhaft
bdv.: sitzhaft
  • ein frembder [so von einem juden gellt entnemen will] soll von sein nachbern oder von dem richter, da er wohnet, khundschafft fürbringen, das er daselbs sitzlich sey
    1497 MHungJurHist. V 2 S. 11
  • das ain verordneter richter in den vorgemelten drein dörfern soll sitzlich sein zu S.
    um 1532 NÖsterr./ÖW. VII 204