Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sitztruhe
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, f.
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Truhe als Sitzbank; bei Gericht zugleich als Schranke (I) fungierend
bdv.:
Schranke (II),
Schranne (III)
- [zu Beginn der Verhandlung] wirdet ... herr oberrichter, so an des burgermaisters stat sitzen soll, am ersten durch den stadtschreiber ausserhalb der sitztruhen steend, angefragt, bei seinem aid und pflichten, wie er solches am jüngsten tag verantworten wolle16. Jh. StraubingStR. 334Faksimile (ca. 220 KB)
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