Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): skalpieren

skalpieren

, v.

jm. die Haut abziehen, insb. die Kopfhaut samt Haaren
  • scalpiren heißt bey den wundaͤrzten so viel als abkratzen, abschaben und ist eine chirurgische operation
    1742 Zedler 34 Sp. 516
  • daß sie [rebellen] einige der verwundeten, so in ihre haͤnde fielen, scalpirten (ihnen nach art der indianer die haut mit den haaren uͤber den kopf zogen) und ihnen die ohren abschnitten
    Die neuesten Staatsbegebenheiten I (1775) 849
  • in einem alten ... gesetzbuch wird das bey den nordamerikanischen wilden gebraͤuchliche scalpiren zur strafe gesezt
    GGA. (1782, Zugabe) 3
  • [in nordamerika:] geschenkt wird da jetzo keinem emigranten ein erbteil, noch weniger ein haus, ... aber da gibts ... wilde, die scalpiren 
    1783 Schlözer,StAnzeigen IV 142
  • wo unsere ... gerechtigkeit liebende monarchen ... des lebens schonen, und es gewoͤhnlich nur beym scalpiren, fiscalisiren, confisciren, ausziehen, fortjagen oder einsperren bewenden lassen
    PatrArch. 9 (1788) 292