Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): skalpieren
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skalpieren
, v.
jm. die Haut abziehen, insb. die Kopfhaut samt Haaren
- scalpiren heißt bey den wundaͤrzten so viel als abkratzen, abschaben und ist eine chirurgische operation1742 Zedler 34 Sp. 516Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß sie [rebellen] einige der verwundeten, so in ihre haͤnde fielen, scalpirten (ihnen nach art der indianer die haut mit den haaren uͤber den kopf zogen) und ihnen die ohren abschnittenDie neuesten Staatsbegebenheiten I (1775) 849
- in einem alten ... gesetzbuch wird das bey den nordamerikanischen wilden gebraͤuchliche scalpiren zur strafe geseztGGA. (1782, Zugabe) 3
- [in nordamerika:] geschenkt wird da jetzo keinem emigranten ein erbteil, noch weniger ein haus, ... aber da gibts ... wilde, die scalpiren1783 Schlözer,StAnzeigen IV 142
- wo unsere ... gerechtigkeit liebende monarchen ... des lebens schonen, und es gewoͤhnlich nur beym scalpiren, fiscalisiren, confisciren, ausziehen, fortjagen oder einsperren bewenden lassenPatrArch. 9 (1788) 292
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