Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): skontrieren

skontrieren

, v.

(gegenseitige Verbindlichkeiten) aufrechnen; (hierzu) Buch führen
  • wenn ... die drey ersten tage in der zahlwoche der debitor mit seinem creditore nicht zurechte kommen und scontriren koͤnnen, alsdenn soll ... die bezahlung præcise per cassa ... geschehen
    1682 LeipzStO. 85
  • obligo, heißt bey den kaufleuten so viel als obligation, und brauchen sie solches wort, z.e. wenn einige mit einander auf der boͤrse scontriren, und der schuldner aßigniret seinem glaͤubiger einen anderen schuldner an seine statt, so stehet es in des glaͤubigers willen, den aßignirten schuldner anzunehmen, thut er nun solches, so laͤsset er eben dadurch seinen schuldner aus dem obligo oder ex nexu
    1740 Zedler 25 Sp. 226
  • daß, weil die grossierer nur mit ganzen stuͤcken handeln, ihnen, ein richtiges inventarium und scontrobuch uͤber ihre waare zu fuͤhren so schwer nicht fallen koͤnne, als den kraͤmern, die ... hunderterley waaren zu scontriren haben
    1780 Krünitz,Enzykl. XX 138
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):