Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Skontro
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Skonto
skontrieren
Skontro
, n., m.
I
Aufrechnung gegenseitiger Verbindlichkeiten
- dieweil zwischen denen messen die scontri ebenfalls noͤthig sind und gebrauchet werden, als sollen inskuͤnfftige die scontri, so ausser denen messen dieser ordnung gemaͤß geschen, so guͤltig seyn, als die so in meßzeit geschlossen werden1682 LeipzStO. 84Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wenn die schuld durch den scontro nicht abgethan, wie es so dann mit der zahlung zu halten1701 LeipzStO. Dddd iiijv
- wenn bei der acceptation der acceptant sich gegen den inhaber erklaͤrete, daß er diesen brief durch den scontro zahlen wollte, und der praͤsentant waͤre damit zufrieden, so soll letzterer schuldig sein, das bei seinem namen stehende wort ,ordre' ... auszustreichen1762 Bohn,Kaufmann 194
II
wie Skontrobuch
- jeder referent soll ein skontro uͤber die aus seinem departemente bei der untergeordneten behoͤrde ruͤckstaͤndigen berichte ... fuͤhren1792 Kropatschek,KKGes. I 198