Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Skontro

Skontro

, n., m.


I Aufrechnung gegenseitiger Verbindlichkeiten
  • dieweil zwischen denen messen die scontri ebenfalls noͤthig sind und gebrauchet werden, als sollen inskuͤnfftige die scontri, so ausser denen messen dieser ordnung gemaͤß geschen, so guͤltig seyn, als die so in meßzeit geschlossen werden
    1682 LeipzStO. 84
  • wenn die schuld durch den scontro nicht abgethan, wie es so dann mit der zahlung zu halten
    1701 LeipzStO. Dddd iiijv
  • wenn bei der acceptation der acceptant sich gegen den inhaber erklaͤrete, daß er diesen brief durch den scontro zahlen wollte, und der praͤsentant waͤre damit zufrieden, so soll letzterer schuldig sein, das bei seinem namen stehende wort ,ordre' ... auszustreichen
    1762 Bohn,Kaufmann 194
II wie Skontrobuch 
  • jeder referent soll ein skontro uͤber die aus seinem departemente bei der untergeordneten behoͤrde ruͤckstaͤndigen berichte ... fuͤhren
    1792 Kropatschek,KKGes. I 198
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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